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Zwischenzeugnis auf eigenen Wunsch

“Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn Schulz ausgestellt“. Bei dieser Formulierung verlieren Zwischenzeugnisse beim professionellen Zeugnisleser schnell an Aussgekraft. Warum? Dieses Problem resultiert aus der Fragestellung, wann und aus welchem Anlass ein Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber verlangen kann. Gesetzgebung und Rechtsprechung beantworten diese Frage wie fogt: “Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangen“. Als triftigen Grund definiert die Rechtsprechung Fälle wie Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten, Beförderung, etc. Diese Gründe werden auch regelmäßig in die entsprechenden Zeugnisformulierungen aufgenommen (z.B.: Dieses Zwischenzeugnis wird ausgestellt, da Herr Schulz ab 01.04.2021 weiterführende Aufgaben in der Position eines Marketingleiters übernehmen wird.) Und nur bei diesen triftigen Gründen schreiben die Personalabteilungen Zwischenzeugnisse und nicht “mal eben so“. Warum ruft denn nun die Formulierung “auf eigenen Wunsch“ negative Assoziationen hervor? Weil man hier in den meisten Fällen annimmt, dass der Mitarbeiter vielleicht selbst oder über seinen Anwalt im Zuge einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ein sehr “wohlwollend formuliertes“ Zeugnis verhandelt hat, dessen Wortlaut auch für ein vorab zu erstellendes Zwischenzeugnis verwendet werden kann. Diese doch so positiv formulierten “Auf eigenen Wunsch“- Zwischenzeugnisse haben dann leider nur eine Zentralaussage: “Bald ist hier Schluss“.

 

Welche Schlussfolgerung zieht man nun daraus? Diese Zwischenzeugnissen machen wenig Sinn – sie weisen meistens auf die vom Arbeitgeber gewünschte bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin und haben für den professionellen Zeugnisleser wenig Aussagekraft. Im Gegenteil: man unterstellt hier oft in Verhandlungen erzwungene positive Zeugnisformulierungen über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Viel zielführender ist es, aus seiner beruflichen Historie ein Zwischenzeugnis “aus triftigem Grund“ vorweisen zu können, das keine negativen Assoziationen hervorrufen würde.

 

Also denken Sie daran, bei Versetzungen, Beförderungen oder Vorgesetzenwechsel sich ein Zwischenzeugnis ausstellen und darin die Hauptaufgaben und auch hoffentlich sehr guten Leistungen bescheinigen zu lassen! Diese Zwischenzeugnisse haben starke Aussagekraft, werden vorurteilsfrei gelesen und sind für eine nächste Bewerbungsphase wertvoll und förderlich.

 

TU / Jochen Trockle

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